Ramona68 Geschrieben 13. Mai 2010 Share Geschrieben 13. Mai 2010 Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Grundsatzurteil zur Haftung durch WLAN-Betreiber gefällt. Der Wortlaut: „Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.“ Im konkreten Fall wurde ein DSL-Anschluss via WLAN zum Filesharen eines Musikstücks genutzt, während der Besitzer des Anschlusses im Urlaub war. Das Gericht verurteilte ihn auf Unterlassung und Übernahme der Anwaltskosten, nicht aber auf Schadensersatz; er hatte nämlich kein eigenes Passwort verwendet, sondern das Standard-Passwort des Routers. Das Gericht verlangt also vom einem Inhaber eines WLAN-Anschlusses, dass der „WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt“ sein muss. Dabei schränkt es aber ein: „Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“ Das bedeutet: Wenn du einen neuen WLAN-Anschluss und/oder einen neuen Router bekommst, verwende ein Passwort mit Zahlen, Buchstaben und mindestens 8 Stellen und du bist aus der juristischen Gefahrenzone. Wenn dein Passwort trotzdem geknackt wird, trägst du keine Schuld. Das Urteil sorgt in diesem Punkt endlich für Klarheit. Auch wichtig: Der BGH findet, dass nach geltendem Recht (welches auf den konkreten Streitfall noch nicht anwendbar ist, weil dieser sich schon länger hinzieht), die Abmahnkosten höchstens 100 Euro betragen dürfen. Beides wird gravierende Folgen für unsere Abmahnindustrie haben. Die dunkle Kehrseite des Urteils ist allerdings (darauf weist Andi Popp zu Recht hin), dass damit ein öffentliches WLAN, etwa in einem Cafe, mit Hinweis auf die einforderbare Unterlassung durch Dritte geschlossen werden kann. Ähnliches gilt auch für den Freifunk, oder Internetprovider, die Ihren Kunden explizit das gegenseitige Weitergeben der WLAN-Anbindung erlauben. Hier wurde durch das aktuelle BGH-Urteil ein juristisches Vakuum geschaffen, das erst durch langwierige Prozessketten wieder geschlossen werden muss. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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