Ramona68 Geschrieben 14. März 2011 Share Geschrieben 14. März 2011 1. Wäscheleine Auch wenn es nicht gerade schön aussieht: Wäsche aufhängen im eigenen Garten ist erlaubt – auch wenn ununterbrochen große Bettlaken oder XXL-Feinripp-Unterhosen an der Wäscheleine flattern. 2. FKK Im eigenen Haus, auf dem Balkon oder im Garten darf jeder so herumlaufen, wie er möchte – also auch splitternackt. Einzige unscharfe Regel: Zu offensive FKK-Freunde, die zum Beispiel in einem gut einsehbaren Reihenhausgarten textilfrei Federball spielen, bekommen nicht nur Ärger mit den Nachbarn. Auch Gerichte verbieten meist zu sehr zur Schau gestellte Nacktheit. 3. Hängepartie Über den Zaun gewachsene Äste muss derjenige absägen, dem der Baum gehört. Wenn der Nachbar seine Bäume und Sträucher trotz Aufforderung nicht scheidet, darf man selbst zur Säge greifen und Äste ordentlich kürzen – oder einen Fachmann damit beauftragen. Die Zeche zahlt der Nachbar. (Anmerkung von mir: § 910 BGB Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.) 4. Bälle Fußball, Frisbee oder anderes Spielzeug, das nach nebenan fliegt, dürfen sich Kinder zurückholen – falls der Nachbar das nicht verboten hat. Gibt es ein Verbot, muss er das Spielzeug selbst zurückgeben. Denn es ist nicht sein Eigentum, er darf es nicht einfach behalten. Zum Balljungen der Nachbarskinder muss sich aber niemand degradieren lassen. Fliegt ständig etwas über den Zaun, kann man es nach Vorwarnung auch für eine Weile „beschlagnahmen“. 5. Abstand halten Es spart zwar Platz im eigenen Garten, große Bäume möglichst direkt an die Grenze zum Nachbarn zu pflanzen. Nur ist das nirgendwo erlaubt. Der Mindestabstand zum Zaun liegt meist um die zwei Meter, ist regional verschieden. 6. Bienen Imkern in einem Wohngebiet? Gerichte entscheiden in Streitfällen meist gegen Bienenfreunde. Nur wenn sich niemand beschwert, bei größerem Abstand zum Nachbarn, auf dem Land oder im Schrebergarten ist Imkern erlaubt. 7. Mistfliegen Ein normaler Komposthaufen ist auch im Wohngebiet kein Problem. Wenn er aber zum Himmel stinkt und viele Fliegen oder sogar Ratten anlockt, ist Schluss. Dann ist gründliches Aufräumen angesagt. Auf dem Land ist dagegen ein Misthaufen üblich und deshalb erlaubt, hat das Landgericht Paderborn entschieden. Den Haufen dürfen sogar Fliegen umkreisen. 8. Die lieben Kleinen Wenn Kinder spielen, darf es auch richtig laut werden. Gerichte bezeichnen Geschrei von Kindern als „sozialadäquaten“ Lärm. Bedeutet: Kinder dürfen laut sein, weil’s zum Kindsein dazugehört und völlig normal ist. Das müssen die Nachbarn akzeptieren. Nur in der Mittagszeit und abends nach 20 Uhr sollten Eltern dafür sorgen, dass der Nachwuchs einen Gang zurückschaltet und leiser ist. 9. Kläffer Nervt Nachbars Hund mit ständigem Jaulen oder Gebell? Wenn Herrchen nicht für Ruhe sorgt, tut es das nächste Amtsgericht – mit einem „Bellverbot“. Meist gilt es mittags und nachts von 20 bis 7 Uhr. Hundehalter müssen ihr Tier in dieser Zeit „ruhig stellen“ oder in die Wohnung nehmen (und die Fenster schließen!). 10. Obstklau Pflücken verboten! Früchte, die am Baum des Nachbarn hängen, sind tabu – auch dann, wenn die Äste mit dem Obst auf das eigene Grundstück herüberragen. Fallobst gehört dem, auf dessen Grundstück es landet. 11. Wilde Ecke Ein naturbelassener Garten mit viel Gestrüpp, Wildblumen und Kräutern ist erlaubt. Solange der Garten gepflegt wird, kann jeder auf seinem Grundstück wachsen lassen, wozu er Lust hat. Blätter, Nadeln, Blüten oder Samen, die aus einem wilden Garten herüberwehen, muss man dulden. Anders ist das bei einem verwahrlosten Garten, den der Nachbar sich selbst überlässt. In so einem Fall kann ein Gericht den faulen Nachbarn zur Gartenarbeit verdonnern. 12. Grenzfall Für herabfallende Äste ist immer der verantwortlich, auf dessen Grundstück der dazugehörige Baum steht. Er muss Schäden (zum Beispiel zerstörte Blumen) ersetzen und für die Beseitigung seiner Äste sorgen. 13. Garten-Pop Musik ist nur erlaubt, wenn sich Nachbarn dadurch nicht gestört fühlen. Wichtig: Dieser Grundsatz gilt zu jeder Tageszeit! Auch außerhalb der Ruhezeiten mittags und nachts muss man laute Musik vom Nachbarn nicht hinnehmen. Nach Ankündigung ist aber auch mal eine Garten-Fete mit lauterer Musik möglich. 14. Quaken Kleine Gartenteiche mit dekorativen Sumpfpflanzen sind sehr beliebt bei den Deutschen. Auch bei deutschen Fröschen und Kröten. In warmen Sommernächten quaken sie bis zum Morgengrauen – und rauben Nachbarn damit auch mal den Schlaf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in so einem Fall die Umsiedlung der Frösche aus dem Garten verfügt. Die Quakstärke lag noch im Schlafzimmer des Nachbarn über 45 Dezibel. 15. Krawall-Hahn Auf dem Dorf ist Hahnenkrähen normal und darum erlaubt – auch wenn dem Nachbarn der Kamm schwillt. In städtischen Wohngebieten gibt es Kräh-Verbote. Vor dem Landgericht Itzehoe (Schleswig-Holstein) musste zum Beispiel ein Geflügelfreund Federn lassen. Sein Hahn darf seit dem Urteil nicht mehr vor 7 Uhr morgens krähen. Wie der Hühnerhalter das schafft, ist sein Problem . . . 16. Flutlicht Manche Gärten sehen bei Nacht aus wie ein Stadion bei einem Flutlichtspiel. Grundsätzlich sind zwar auch wattstarke Strahler im Garten erlaubt. Fühlt sich ein Nachbar aber gestört, muss man den Stecker ziehen oder wenigstens das Licht dimmen. Es gab sogar schon einen Prozess um kleine Glühlampen, die dem Nachbarn zu hell waren. Urteil: Die Funzeln mussten ausgeschaltet werden. 17. Pool-Pumpe Eine Umwälzpumpe brummt Tag und Nacht vor sich hin und sorgt im Swimmingpool für sauberes Wasser – aber auch für Lärm. Beeinträchtigt die Maschine das „Ruhebedürfnis eines durchschnittlichen Bürgers“, muss sie leiser gestellt oder zum Beispiel nachts ganz ausgeschaltet werden. Hier gibt’s aber (noch) keine einheitliche Rechtsprechung, auf die man sich berufen kann. 18. Wenn’s um die Wurst geht Jeden Tag Würstchen vom Grill im Garten? Nach Meinung der meisten Gerichte ist das zu viel. Beschwert sich der Nachbar über den Grilldunst, ist Schluss mit ständigem Barbecue. Wie oft der Nachbar Grillabende hinnehmen muss, hängt vom jeweiligen Richter ab – wenn man sich nicht außergerichtlich einigt. Von „einmal im Monat“ (Amtsgericht Bonn) über „dreimal im Jahr" (Landgericht Stuttgart) bis zu „16 Aktionen innerhalb von vier Monaten“ (Landgericht München) ist vor Gericht alles möglich. 19. Feinschnitt An Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20 und 7 Uhr ist Mähen nicht erlaubt. Das gilt auch dann, wenn man einen besonders „lärmarmen“ Elektromäher hat. Nur mit dem Handrasenmäher darf man rund um die Uhr das Grün stutzen. 20. Film ab! Überwachungskameras sind nur erlaubt, wenn sie ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet sind. Sind auch nur Teile des Nachbargartens oder der öffentliche Gehweg vor dem Haus im Bild, ist die Technik verboten. Niemand muss es hinnehmen, vom Nachbarn gefilmt zu werden – auch wenn es dem nur darum geht, sich vor Einbrechern zu schützen. Quelle: kassacker.de Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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